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»Öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen:
Für öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen,
insbesondere für Praxisinformationen ("virtuelle Schaufenster"), gelten die
Vorschriften der §§27 und 28 sowie des Kapitels D Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3
Absatz 3 entsprechend. Die Veröffentlichungen von nur für die
Patienteninformation in Praxisräumen zugelassenen Mitteilungen (Kapitel D Nr. 5)
ist in Computernetzen gestattet, wenn durch verläßliche technische Verfahren
sichergestellt ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu
einer Homepage des Arztes hat, welche ausschließlich die für das Praxisschild
zugelassenen Angaben enthält, und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die
Praxisinformationen zugänglich gemacht werden.«
Quelle: Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
Abschnitt D. I. Nr. 6 in der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen
und Ärzte in der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages.
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